Spargelhof Heilmann
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeiner Geltungsbereich


1) Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich: Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichenden Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Es sei denn der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen ab-
weichender Bedingung des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt hat.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

§2 Bestellung und Vertrag

1) Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform.

2) Bestellungen pflanzlichen Materials, das zu Zeitpunkt des Kaufs noch nicht voll ausgewachsen ist, werden unter dem Vorbehalt des normalen Aufzuchtsdurchschnitts angenommen. Vollständiges oder teilweises Misslingen der Aufzucht oder vollständiger oder teilweiser Verderb während der Lagerung gleich aus welchem Grunde, befreit den Verkäufer von seiner Verpflichtung zu Lieferung und von seinen weiteren Verpflichtungen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt für Ersatzlieferung Sorge zu tragen Diese Ersatzlieferung erfolgt unter denselben Bedingungen, wie sie ursprünglich vereinbart
waren.

3) Falls die Lieferung einer bestimmten Sorte aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein sollte, hat der Verkäufer das Recht, eine weitestgehend gleichwertige Sorte zu liefern oder aber den Auftrag zu stornieren.

4) Folgende Umstände können dem Verkäufer nicht vorgehalten werden:

- Schäden die durch dem Verkäufer zugelieferten Produkte entstanden sind
gleichviel welcher Art diese Produkte sind. Beispielsweise Saatgut oder Pflanzgut.

- Krankheiten und Plagen, Krieg, Streik, Kriegsdrohung, Feuer, Wasser, Frost und Sturmschäden, Betriebsbesetzungen misslungene Ernten, Wachstumsstörungen, Störungen in der Lieferung von Energie, Defekte in Maschinenanlagen, Beleuchtungsschäden, dies alles sowohl im Betrieb des Verkäufers wie bei Dritten, die als Zulieferer auftreten.

- Im allgemeinen jeder Umstand der außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Verkäufers liegt wodurch die Erfüllung des Vertrages angemessenerweise nicht mehr verlangt werden kann.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Erzeugerstelle, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3) Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis in vollem Umfang bei der Lieferung fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Darüber hinaus ist dem Verkäufer der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackungskosten

1) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, wird ab Erzeugerstelle geliefert. Die Erzeugerstelle kann auch ein Zulieferbetrieb sein.

2) Versandkosten und etwaige Transportversicherungen gehen vollständig zu Lasten des Käufers.

3) Der Versand geschieht vollständig auf Gefahr des Käufers.

4) Handelt es sich um Einwegverpackungen, ist der Käufer verpflichtet für eine
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.


5) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat gegebenenfalls zeitanteilig ein Lagergeld in Höhe von 1% des Preises des Liefergegenstandes berechnen.

 

 

§ 5 Mängelrügen und Schadensersatz

1) Mängelrügen in Bezug auf sichtbare Mängel (Anzahl, Größe oder Gewicht) des Gelieferten, sind innerhalb von zwei Tagen nach der Ablieferung dem Verkäufer gegenüber zu melden. Darüber hinaus müssen Mängel innerhalb von 7 Tagen schriftlich beim Verkäufer angezeigt werden.

2) Mängelrügen in Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb 7 Tage nach bekannt werden schriftlich mitgeteilt werden. Eine Haftung für verborgene Mängel ist auf die Dauer von 6 Monaten nach Lieferung begrenzt.

3) Mängelrügen bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4) Reklamationen müssen außerdem immer zu einem derartigen Zeitpunkt dem
Verkäufer mitgeteilt werden, dass der Verkäufer die Lieferung kontrollieren kann.

5) Die Anzeige von Beanstandungen begründen keinen Aufschub der Zahlungs-
verpflichtung, ungeachtet der etwaigen begründeten Beschaffenheit der Beanstandung.

6) Der vom Verkäufer aus welchem Grund auch immer (worunter die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Lieferung mit verstanden wird) zu zahlende Ersatz an den Besteller, wird niemals den Kaufpreis übersteigen.

7) Bei einem teilweisen Misslingen der Ernte wird die vom Verkäufer zu zahlende Entschädigung des dem Besteller entstandenen Schadens den Prozentsatz des Kaufpreises nicht übersteigen, der mit dem Prozentsatz des Teils der Ernte übereinstimmt, der misslungen ist.

8) Schadensersatz darf vom Besteller nicht aufgerechnet werden und begründet
keinen Anspruch darauf, den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen.

9) Für Mängelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.

 

 

§ 6 Beratung

Ratschläge und Auskünfte werden immer nach bestem Wissen und Können erteilt, ohne jegliche diesbezügliche Haftung auf Seiten des Verkäufers.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Der Verkäufer bleibt Eigentümer des von Ihm abgelieferten pflanzlichen Materials und er bleibt oder wird Eigentümer der daraus hervorgehenden Produkte, bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

 

 

§ 8 Sortenschutz

Verkäufe von Pflanzen geschützter Sorten erfolgen ausdrücklich unter der Bedingung, dass diese ausschließlich zur Fruchtproduktion verwendet werden. Jegliche Weitervermehrung ist untersagt.

 

 

§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

2) Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers.

3) Falls der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand. Dies gilt auch falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftliche Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommene Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

  

Die Spargelsaison 2024 beginnt schätzungsweise in 2-3 Wochen.

 

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